Die aktuelle Beitragsordnung von Capoeira Flensburg e.V. – direkt lesbar, oder zum Herunterladen.
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1. Grundlage
Diese Beitragsordnung gilt für alle ordentlichen Mitglieder des Vereins „Capoeira Flensburg e. V.“ und wird auf Grundlage von § 5 der Vereinssatzung durch den Vorstand beschlossen. Sie kann durch Vorstandsbeschluss jederzeit angepasst werden.
2. Mitgliedsbeiträge
| Beitragsart | Monatlicher Beitrag | Gilt für |
|---|---|---|
| Regulärer Beitrag | 35,00 € | Vollzeitbeschäftigte |
| Ermäßigter Beitrag | 25,00 € | Alle anderen (siehe Abs. 3) |
3. Ermäßigter Beitrag
Der ermäßigte Beitrag gilt für Mitglieder, die einer der folgenden Gruppen angehören:
- Personen unter 18 Jahren
- Studierende und Auszubildende
- Geringverdiener (z. B. Mitglieder im Leistungsbezug, in geringfügiger Beschäftigung Tätige)
- Teilzeitbeschäftigte
- Personen in besonderen Lebenslagen (z. B. Elternzeit, längere Krankheit)
- Sonderregelungen nach individueller Absprache mit dem Vorstand
Die Zuordnung zum ermäßigten Beitrag erfolgt auf Antrag des Mitglieds. Ein Nachweis kann verlangt werden, ist aber nicht zwingend erforderlich. Der Vorstand entscheidet im Einzelfall.
4. Fälligkeit und Zahlung
(1) Der Mitgliedsbeitrag ist monatlich im Voraus fällig, spätestens zum 1. des jeweiligen Monats.
(2) Die Zahlung erfolgt durch Überweisung auf das Vereinskonto. Das Mitglied ist selbst für die fristgerechte Zahlung verantwortlich.
(3) Beginnt die Mitgliedschaft im laufenden Monat, besteht für den Monat des Mitgliedschaftsbeginns keine Beitragspflicht. Der erste Beitrag wird für den Folgemonat fällig.
5. Beitragsbefreiung, Stundung und Erlass
Der Vorstand kann auf Antrag eines Mitglieds den Beitrag in begründeten Ausnahmefällen:
- vorübergehend stunden,
- zeitlich begrenzt ermäßigen,
- im Einzelfall erlassen.
Ein Rechtsanspruch auf Ermäßigung, Stundung oder Erlass besteht nicht.
6. Ruhende Mitgliedschaft
Während einer genehmigten ruhenden Mitgliedschaft gemäß § 3 Abs. (2) lit. e) der Satzung ruht die Beitragspflicht automatisch für den genehmigten Zeitraum.
7. Beitragsanpassung
Der Vorstand kann die Beitragshöhe durch Beschluss anpassen. Mitglieder werden über Beitragsänderungen mit einer Frist von mindestens einem Monat informiert. Beitragsänderungen gelten ab dem ersten Tag des übernächsten Monats nach Beschluss.
8. Beitragsrückstand
Bei einem Rückstand von mehr als zwei Monatsbeiträgen mahnt der Vorstand das Mitglied schriftlich. Nach zweimaliger Mahnung ohne Reaktion kann der Vorstand ein Ausschlussverfahren gemäß § 4 der Satzung einleiten.
9. Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung wurde durch den Vereinsvorstand beschlossen und tritt ab dem 01.07.2026 in Kraft. Sie ersetzt die Gebührenordnung vom 01.01.2018.
